Reha- und Gesundheitssportverein Bremen e.V.

mit Sitz in der Fleetrade 51, 28207 Bremen

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Reha- und Gesundheitssportverein Bremen e.V.“
  2. Der Verein ist Mitglied des Verbandes Rehasport Deutschland e.V. in Berlin
  3. Sitz des Vereins ist Bremen
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Reha – und Behindertensports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder.
    Der Satzungszweck wird besonders verwirklicht durch:
  • Die Durchführung von Kursen im Reha-,Behinderten und Gesundheitssport
  • Sportliche Veranstaltungen und Informationen.
  • Den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  Zwecke
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Der Aufnahme Minderjähriger bedarf die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die für das minderjährige Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend verpflichten. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  2. Mitglieder haben:
    a   Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
    b   Informations- und Auskunftsrecht
    c   Das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins
    d   Das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der Satzungsgemäßen VoraussetzungenDas aktive Wahlrecht und das passive Wahlrecht stehen allen volljährigen Mitgliedern zu
  3. Gründungsmitglieder sind Personen, die am 03.2018 die Gründung des Vereins bewirkt haben. Gründungsmitglieder besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung der Beiträge befreit. Die Mitglieder der Organe des Vereins können für die Zeit Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit beitragsfrei gestellt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung kann verdiente Personen zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenpräsidenten ernennen, Sie sind stimmberechtigt und beitragsfrei.
  5. Die Mitgliedschaft endet:
  • Mit dem Tod
  • Durch Austritt
  • Durch Ausschluss des Vereins
  • Durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur nach Ablauf des ersten Mitgliedsjahres unter einer Einhaltung von einer Frist von 4 Wochen zum Jahresende möglich.

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat sowie sich Vereinsschädigend verhalten hat.
  • Mit der Entrichtung von Beiträgen, Gebühren, Umlagen länger als 6 Monate in Verzug ist
  • Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt
  • Den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert
  • Durch sein Verhalten dem Verein Schaden zufügt
  1. Über einen Ausschluss entscheidet er Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Ein Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied gestellt werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen, bei Widerspruch des auszuschließenden Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitgliedes.
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf eine Teil am Vereinsvermögen oder eine Beitragsrückerstattung

§4 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge.
  2. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages zu sorgen.

§5 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§6 Vorstand

  1. Der Vorstand ( auch gem. § 26BGB) besteht aus folgenden Personen:
  • Dem 1.Vorsitzenden
  • Dem 2. Vorsitzenden
  • Dem Kassenwart

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch einen der vorstehenden genannten Vorstandmitglieder vertreten.

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist von Beschränkungen des §181 BGB befreit. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung
  • Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzeden oder einen Stellvertreter
  • Die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen und Gebühren
  • Die Entscheidung über die Einrichtung einer Haupt- und nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle, die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers und / oder anderer Angestellter
  1. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus dem Amt, so kann der verbleibende Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder einen Nachfolger bestimmen, welcher durch Wahl bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden soll. Die Amtszeit dauert bis zum Ende der Amtszeit des ur5sprünglichen Vorstandsmitgliedes.
  3. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle der Vertreter nach Bedarf einlädt.
  4. Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorstand legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens 3 Tage ab Zugang der E-Mail Vorlage sein. Für Nichtzugang ist der E-Mail Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten  Frist, muss der Vorsitzeden zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.
  5. Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen
  6. Der Vorstand kann mit Beschluss mit zweidrittel Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtliche für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn
  • Eine Verletzung von Amtspflichten,
  • Der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung

Vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen Rechtsmittel zu.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
  • Entgegennahme des Zweijahresberichtes des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Kassenprüfers und weitere Ehrenämter
  • Ernennung/ Abberufung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten
  • Änderung der Satzung ( sofern Änderungen Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt)
  • Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung des Vereins
  1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens zweijährig statt. Eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung- für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten, für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen:
  • Wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt
  • Wenn mindestens 45 % der Mitglieder schriftlich dies unter Angaben von Gründen vom Vorstand verlangen.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Sie findet im Monat März statt. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung per E-Mail oder auf der Vereinseigenen Homepage erfolgt. Der Fristablauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung per Post bzw., Absendung der E-Mail. Maßgebend für die Änderung ist eine Bringschuld des Mitgliedes. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen.  Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter, welcher auch das Hausrecht ausübt.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Auf Antrag eines Mitgliedes müssen Wahlen geheim durchgeführt werden. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen, für Änderungen der Vereinszwecke und die Auflösung der Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Bei Eintritt in die Versammlung bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Das Protokoll ist von Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:
  • Ort und Zeit der Versammlung
  • Name des Versammlungsleiter und des Protokollführers
  • Zahl der erschienen Mitglieder
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
  • Die Tagesordnung
  • Die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis ( Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen)
  • Die Art der Abstimmung
  • Satzungs-, Zweckänderungsanträge und Beschlüsse in vollem Wortlaut

§8 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren.
  2. Die Aufgabe des Kassenprüfers ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen. Der Kassenprüfer ist zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Der Kassenprüfer kann auf wirtschaftlichem Gebiet beratend tätig sein. die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen des Kassenprüfers. Dies gilt auch als unangemeldete, so genannte Ad-hoc-Prüfungen.
  3. Dem Kassenprüfer ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht des Kassenprüfers ist dem Vorstand spätestens eine Woche vor Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  4. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis seiner Prüfhandlungen und empfiehlt dieser ggf. in ihrem Prüfbericht der Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht des Kassenprüfers ist dem Vorstand spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§9 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in der Satzung definierten Aufgaben und des Zweckes des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundenen Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Verwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
  • Auskunft über seine gespeicherten Daten
  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
  • Sperrung seiner Daten
  • Löschung seiner Daten
  1. Durch die Mitgliedschaft und der damit verbundenen Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§10 Haftung

  1. Ehrenamtlich Tätige haften den Mitgliedern gegenüber und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausnutzung der Vereinsangebote, bei der Ausübung des Sportes, bei Nutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen des Vereins gedeckt sind.

§11 Auflösung

  1. Die Änderung der Zwecke und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in Abschnitt 7 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschießt, sind die Mitglieder des Vorstandes § 6 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke bestimmt die auflösende Mitgliederversammlung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Übernahme des Vereinsvermögens zwecks Verwendung zur Förderung des Sports.

§12 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 31.03.2018 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.